Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Wurden als Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsansprüche die unter Anwendung des Anspannungsgrundsatzes erzielbaren Einkünfte des Unterhaltspflichtigen herangezogen, so kommt es auf (geringeren) tatsächlichen "Lebensaufwand" nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128824Im RIS seit
10.07.2013Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013