RS OGH 2013/2/21 2Ob185/12p

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Rechtssatz

Die §§ 4 und 5 VOEG umschreiben die bisher in § 2 VerkOG enthaltenen Entschädigungstatbestände. Der Fachverband hat nach Verkehrsunfällen im Inland das Opfer in den aufgezählten Fällen (darunter vorsätzliche Schädigung) für Personen- und Sachschäden zu entschädigen. Dabei wird weiterhin fingiert, dass der schadenersatzrechtliche Leistungsanspruch des Opfers durch eine Kfz?Haftpflichtversicherung (im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht) gedeckt ist.Die Paragraphen 4 und 5 VOEG umschreiben die bisher in Paragraph 2, VerkOG enthaltenen Entschädigungstatbestände. Der Fachverband hat nach Verkehrsunfällen im Inland das Opfer in den aufgezählten Fällen (darunter vorsätzliche Schädigung) für Personen- und Sachschäden zu entschädigen. Dabei wird weiterhin fingiert, dass der schadenersatzrechtliche Leistungsanspruch des Opfers durch eine Kfz?Haftpflichtversicherung (im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht) gedeckt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128775

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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