RS OGH 2013/2/21 2Ob185/12p

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Veröffentlicht am 21.02.2013
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Rechtssatz

Die §§ 4 und 5 VOEG umschreiben die bisher in § 2 VerkOG enthaltenen Entschädigungstatbestände. Der Fachverband hat nach Verkehrsunfällen im Inland das Opfer in den aufgezählten Fällen (darunter vorsätzliche Schädigung) für Personen- und Sachschäden zu entschädigen. Dabei wird weiterhin fingiert, dass der schadenersatzrechtliche Leistungsanspruch des Opfers durch eine Kfz?Haftpflichtversicherung (im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht) gedeckt ist.Die Paragraphen 4 und 5 VOEG umschreiben die bisher in Paragraph 2, VerkOG enthaltenen Entschädigungstatbestände. Der Fachverband hat nach Verkehrsunfällen im Inland das Opfer in den aufgezählten Fällen (darunter vorsätzliche Schädigung) für Personen- und Sachschäden zu entschädigen. Dabei wird weiterhin fingiert, dass der schadenersatzrechtliche Leistungsanspruch des Opfers durch eine Kfz?Haftpflichtversicherung (im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht) gedeckt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0128775">2 Ob 185/12p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 185/12p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128775

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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