Norm
VOEG §4 Abs1 Z4Rechtssatz
Der Umstand, dass in § 4 Abs 1 Z 4 VOEG ? als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen ? davon die Rede ist, dass der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, ändert nichts am Einwendungsausschluss des § 4 Abs 2 letzter Satz VOEG.Der Umstand, dass in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, VOEG ? als Voraussetzung für die Entschädigungspflicht des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen ? davon die Rede ist, dass der Haftpflichtversicherer nicht zur Deckung verpflichtet ist, ändert nichts am Einwendungsausschluss des Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz VOEG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128776Im RIS seit
24.06.2013Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022