Norm
ASVG §254 Abs1Rechtssatz
Nach Durchführung des Berufsfindungsverfahrens hat der beklagte Versicherungsträger alle geplanten Maßnahmen konkret zu bezeichnen, denn nur so kann der Kläger zu deren Eignung, Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit Stellung nehmen und das Gericht diese Fragen im Streitfall prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128760Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015