RS OGH 2013/2/26 10Ob64/12b

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Veröffentlicht am 26.02.2013
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Rechtssatz

Die (sinngemäße) Anwendung des § 34 AußStrG ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer teilweisen Innehaltung mit Unterhaltsvorschüssen möglich, wenn der Restunterhaltsbedarf eines in längerer Untersuchungshaft befindlichen Unterhaltsberechtigten zu ermitteln ist.Die (sinngemäße) Anwendung des Paragraph 34, AußStrG ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer teilweisen Innehaltung mit Unterhaltsvorschüssen möglich, wenn der Restunterhaltsbedarf eines in längerer Untersuchungshaft befindlichen Unterhaltsberechtigten zu ermitteln ist.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 64/12b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128756

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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