Norm
AußStrG §34Rechtssatz
Die (sinngemäße) Anwendung des § 34 AußStrG ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer teilweisen Innehaltung mit Unterhaltsvorschüssen möglich, wenn der Restunterhaltsbedarf eines in längerer Untersuchungshaft befindlichen Unterhaltsberechtigten zu ermitteln ist.Die (sinngemäße) Anwendung des Paragraph 34, AußStrG ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer teilweisen Innehaltung mit Unterhaltsvorschüssen möglich, wenn der Restunterhaltsbedarf eines in längerer Untersuchungshaft befindlichen Unterhaltsberechtigten zu ermitteln ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128756Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
04.06.2013