Norm
MRK Art6 Abs3 lita IV1Rechtssatz
Für eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte muss die Verteidigung über vollständige, detaillierte Informationen über die Anschuldigungen verfügen, die auch die rechtliche Qualifikation umfassen müssen, die das Gericht voraussichtlich vornehmen wird. Diese Informationen müssen entweder in der Anklageschrift mitgeteilt werden oder zumindest während der Verhandlung durch andere Mittel wie eine formelle oder implizite Ausdehnung der Anklage. Der bloße Hinweis auf die theoretische Möglichkeit, ein Gericht könnte eine Straftat rechtlich anders qualifizieren als die Anklage, ist eindeutig unzureichend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0125474Im RIS seit
20.05.2006Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015