RS OGH 2013/3/5 Bsw42780/98, Bsw61005/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2013
beobachten
merken

Norm

MRK Art6 Abs3 lita IV1
StGB §201
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Für eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte muss die Verteidigung über vollständige, detaillierte Informationen über die Anschuldigungen verfügen, die auch die rechtliche Qualifikation umfassen müssen, die das Gericht voraussichtlich vornehmen wird. Diese Informationen müssen entweder in der Anklageschrift mitgeteilt werden oder zumindest während der Verhandlung durch andere Mittel wie eine formelle oder implizite Ausdehnung der Anklage. Der bloße Hinweis auf die theoretische Möglichkeit, ein Gericht könnte eine Straftat rechtlich anders qualifizieren als die Anklage, ist eindeutig unzureichend.

Entscheidungstexte

  • RS0125474">Bsw 42780/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.04.2006 Bsw 42780/98
    Bem: I. H. u.a. gegen Österreich (T1)
    Veröff: NL 2006,95
  • RS0125474">Bsw 61005/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.03.2013 Bsw 61005/09
    Auch; nur: Für eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte muss die Verteidigung über vollständige, detaillierte Informationen über die Anschuldigungen verfügen, die auch die rechtliche Qualifikation umfassen müssen, die das Gericht voraussichtlich vornehmen wird. Diese Informationen müssen entweder in der Anklageschrift mitgeteilt werden oder zumindest während der Verhandlung durch andere Mittel wie eine formelle oder implizite Ausdehnung der Anklage. (T2)
    Beisatz: Hier: Verletzung von Art 6 Abs 3 lit a und lit b EMRK durch Verurteilung wegen Rechtfertigung des Holocaust, nachdem die Anklage nur auf Leugnung des Holocaust gelautet hatte und der Angeklagte nicht angemessen auf die Möglichkeit der abweichenden rechtlichen Beurteilung hingewiesen worden war. (Varela Geis gg Spanien) (T3)
    Veröff: NL 2013,83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2006:RS0125474

Im RIS seit

20.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten