RS OGH 2013/3/19 7Ob168/09w, 4Ob13/13k

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Norm

TKG §107 Abs2
  1. TKG Art. 1 § 107 gültig von 01.08.1997 bis 19.08.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003

Rechtssatz

Wie der Oberste Gerichtshof auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 101 Abs 1 TKG 1997 wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht.Wie der Oberste Gerichtshof auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, TKG 1997 wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0125490">7 Ob 168/09w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 7 Ob 168/09w
    Beisatz: Email mit Hinweis auf die „Möglichkeit der Erstellung von Befund und Gutachten" eines Sachverständigen im Zusammenhang mit der an sich zulässigen Information über die Neueintragung in die Sachverständigenliste. (T1); Veröff: SZ 2009/133
  • RS0125490">4 Ob 13/13k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 13/13k
    nur: Wie der Oberste Gerichtshof auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 101 Abs 1 TKG 1997 wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125490

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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