Norm
TKG §107 Abs2Rechtssatz
Wie der Oberste Gerichtshof auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 101 Abs 1 TKG 1997 wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht.Wie der Oberste Gerichtshof auch schon zur wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 101, Absatz eins, TKG 1997 wiederholt ausgesprochen hat, ist der Begriff „zu Zwecken der Direktwerbung" weit auszulegen. Er erfasst jede elektronische Post, die für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee (einschließlich politischer Anliegen) wirbt oder dafür Argumente liefert. Darunter fällt auch jede Maßnahme, die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informations-Mail die Qualifikation als Werbung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125490Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013