Rechtssatz
Unterbliebene Sachverhaltsaufklärung (hier: durch Übersetzung zur Alibibeweisführung vorgelegter fremdsprachiger Urkunden) ist nicht Gegenstand einer Mängelrüge. Soweit darin eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Strafsachen gesehen wird, muss dies ausdrücklich als solche reklamiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126977Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013