Norm
StGB §288Rechtssatz
Zeugen sind vom Beschuldigten im Strafverfahren verschiedene physische Personen, die vor Gericht bzw im Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft unter Wahrheitspflicht Wahrnehmungen über Tatsachen angeben, wobei für die Zeugenstellung allein die formelle prozessuale Position des Vernommenen maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128761Im RIS seit
05.06.2013Zuletzt aktualisiert am
05.06.2013