Norm
AußStrG §110Rechtssatz
Das objektbezogene Selbstbestimmungsrecht wird in Lehre und Rechtsprechung auch als „Hausrecht“ bezeichnet. Es folgt dogmatisch aus der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), der Klage des besitzenden Eigentümers auf Abwehr von Störungen. Dieses Recht unterliegt freilich, wie jedes andere Ausschlussrecht des Eigentümers, gewissen privat- und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Übertragung von öffentlichen Aufgaben einer (unbeschränkten) Durchsetzung des Hausrechts entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128920Im RIS seit
20.08.2013Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013