RS OGH 2013/4/18 5Ob21/13v

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Veröffentlicht am 18.04.2013
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Rechtssatz

Das objektbezogene Selbstbestimmungsrecht wird in Lehre und Rechtsprechung auch als „Hausrecht“ bezeichnet. Es folgt dogmatisch aus der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria), der Klage des besitzenden Eigentümers auf Abwehr von Störungen. Dieses Recht unterliegt freilich, wie jedes andere Ausschlussrecht des Eigentümers, gewissen privat- und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Übertragung von öffentlichen Aufgaben einer (unbeschränkten) Durchsetzung des Hausrechts entgegensteht.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 21/13v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128920

Im RIS seit

20.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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