RS OGH 2013/4/18 5Ob1/13b

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Veröffentlicht am 18.04.2013
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Norm

WWG §2
WWFSG 1989 §64 Abs6

Rechtssatz

Bei einer Sanierung größeren Umfangs iSd § 2 Z 1 WGG unter Förderung nach dem WWFSG 1989 regeln die §§ 62 ff WWFSG 1989 die Mietzinsbildung für die Förderungsdauer zufolge § 64 Abs 6 WWFSG 1989 bindend. § 64 Abs 2 WWFSG 1989 normiert den für die Dauer der Förderung höchstzulässigen Mietzins, der auch für die Überlassung einer durch Dachgeschossausbau neu geschaffenen Wohnung maßgeblich ist. Diesfalls ist die Vereinbarung höchstens eines kostendeckenden Mietzinses (Deckungsmiete) zulässig. Die Ermittlung der Höhe dieses Mietzinses regelt § 64 Abs 4 WWFSG 1989.Bei einer Sanierung größeren Umfangs iSd Paragraph 2, Ziffer eins, WGG unter Förderung nach dem WWFSG 1989 regeln die Paragraphen 62, ff WWFSG 1989 die Mietzinsbildung für die Förderungsdauer zufolge Paragraph 64, Absatz 6, WWFSG 1989 bindend. Paragraph 64, Absatz 2, WWFSG 1989 normiert den für die Dauer der Förderung höchstzulässigen Mietzins, der auch für die Überlassung einer durch Dachgeschossausbau neu geschaffenen Wohnung maßgeblich ist. Diesfalls ist die Vereinbarung höchstens eines kostendeckenden Mietzinses (Deckungsmiete) zulässig. Die Ermittlung der Höhe dieses Mietzinses regelt Paragraph 64, Absatz 4, WWFSG 1989.

Diese förderungsrechtlichen Bestimmungen gehen für Förderungsdauer als Spezialbestimmungen den Entgeltsbestimmungen des WGG vor.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 1/13b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128965

Im RIS seit

18.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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