Norm
StGB §31Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 31 StGB im Weg nachträglicher Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) ist aus Anlass einer erst nach Rechtskraft des Urteils im Ausland erfolgten weiteren Verurteilung wegen einer früheren Tat mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich.Eine analoge Anwendung des Paragraph 31, StGB im Weg nachträglicher Strafmilderung (Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB) ist aus Anlass einer erst nach Rechtskraft des Urteils im Ausland erfolgten weiteren Verurteilung wegen einer früheren Tat mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128869Im RIS seit
06.08.2013Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013