RS OGH 2013/4/24 15Os102/12g (15Os103/12d)

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Rechtssatz

Eine analoge Anwendung des § 31 StGB im Weg nachträglicher Strafmilderung (§ 31a Abs 1 StGB) ist aus Anlass einer erst nach Rechtskraft des Urteils im Ausland erfolgten weiteren Verurteilung wegen einer früheren Tat mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich.Eine analoge Anwendung des Paragraph 31, StGB im Weg nachträglicher Strafmilderung (Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB) ist aus Anlass einer erst nach Rechtskraft des Urteils im Ausland erfolgten weiteren Verurteilung wegen einer früheren Tat mangels Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht möglich.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 15 Os 102/12g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128869

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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