RS OGH 2013/4/25 2Ob74/12i

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Rechtssatz

Der Nichterfüllungsschaden eines Bankkunden infolge der Verletzung einer Stop-Loss-Order durch die Bank besteht grundsätzlich in dem Betrag, der dem Bankkunden zugeflossen wäre, wenn die Bank ihrer vertraglichen Verpflichtung entsprochen und die Order durch Selbsteintritt vollständig ausgeführt hätte, abzüglich einer als Gegenleistung für die Transaktion allenfalls vorgesehenen Provision und der Transaktionskosten.

Entscheidungstexte

  • RS0128906">2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    Beisatz: Einer „möglichst naturalersatznahen“ Schadensberechnung entspricht auch eine Zug-um-Zug-Verpflichtung betreffend die Übergabe der Wertpapiere, die Gegenstand der Stop-Loss-Order waren. (T1); Veröff: SZ 2013/42

Schlagworte

Stop Loss Order

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128906

Im RIS seit

19.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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