RS OGH 2013/4/25 2Ob74/12i

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Veröffentlicht am 25.04.2013
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Rechtssatz

Aus § 400 Abs 2 Satz 2 iVm § 405 Abs 3 UGB ist abzuleiten, dass das kaufähnliche Verhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär bereits mit der Absendung der Ausführungsanzeige zustande kommt. Die Ausführungsanzeige ist zugleich als Benachrichtigung vom Selbsteintritt der Bank zu verstehen.Aus Paragraph 400, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 405, Absatz 3, UGB ist abzuleiten, dass das kaufähnliche Verhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär bereits mit der Absendung der Ausführungsanzeige zustande kommt. Die Ausführungsanzeige ist zugleich als Benachrichtigung vom Selbsteintritt der Bank zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • RS0128903">2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    Veröff: SZ 2013/42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128903

Im RIS seit

19.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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