RS OGH 2013/5/8 9Ob49/12i, 6Ob214/12g

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Veröffentlicht am 08.05.2013
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Rechtssatz

Die Subsidiarität des § 1310 ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in § 1309 ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur Schädigung veranlasst hat, steht einer Anwendung des § 1310 ABGB nicht entgegen.Die Subsidiarität des Paragraph 1310, ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in Paragraph 1309, ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur Schädigung veranlasst hat, steht einer Anwendung des Paragraph 1310, ABGB nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • RS0128849">9 Ob 49/12i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 49/12i
    Bem: Darstellung der Lehre und Rechtsprechung und Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Reischauers in Rummel ABGB³ § 1310 Rz 2. (T1); Veröff: SZ 2013/41
  • RS0128849">6 Ob 214/12g
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 214/12g
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128849

Im RIS seit

23.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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