Rechtssatz
Die Subsidiarität des § 1310 ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in § 1309 ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur Schädigung veranlasst hat, steht einer Anwendung des § 1310 ABGB nicht entgegen.Die Subsidiarität des Paragraph 1310, ABGB betrifft nur die Ansprüche gegenüber den in Paragraph 1309, ABGB genannten Personen und nicht gegenüber sonstigen Ersatzpflichtigen. Die Haftung eines Dritten, der etwa deshalb schadenersatzpflichtig wird, weil er den Unmündigen zur Schädigung veranlasst hat, steht einer Anwendung des Paragraph 1310, ABGB nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128849Im RIS seit
23.07.2013Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015