RS OGH 2013/5/15 3Ob76/09m, 3Ob31/12y, 3Ob62/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2013
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Norm

ZPO §575 Abs2
  1. ZPO § 575 heute
  2. ZPO § 575 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Erging ein klagestattgebendes Berufungsurteil (über ein Räumungsbegehren), auf welches § 575 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, und wurde in dem Berufungsurteil die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, so beginnt der Fristenlauf des § 575 Abs 2 ZPO auch dann nicht vor Eintritt der Rechtskraft, wenn die Berufungsentscheidung vom Beklagten nicht mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde.Erging ein klagestattgebendes Berufungsurteil (über ein Räumungsbegehren), auf welches Paragraph 575, Absatz 2, ZPO anzuwenden ist, und wurde in dem Berufungsurteil die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt, so beginnt der Fristenlauf des Paragraph 575, Absatz 2, ZPO auch dann nicht vor Eintritt der Rechtskraft, wenn die Berufungsentscheidung vom Beklagten nicht mit außerordentlicher Revision bekämpft wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0125159">3 Ob 76/09m
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 76/09m
  • RS0125159">3 Ob 31/12y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 31/12y
    Beisatz: War zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils ein Wiedereinsetzungsantrag dagegen bereits anhängig, stellt sich die Situation somit nicht wesentlich anders dar, als bei Bekämpfbarkeit des Berufungsurteils nur mehr mit außerordentlicher Revision. (T1)
  • RS0125159">3 Ob 62/13h
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 62/13h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125159

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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