RS OGH 2013/5/16 12Os25/13p (12Os42/13p)

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Veröffentlicht am 16.05.2013
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Rechtssatz

Der Angeklagte bringt sich durch das von seinem Verteidiger zu verantwortende Unterlassen einer Rüge um die Möglichkeit, aus der fehlerhaften Gerichtsbesetzung im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine Neudurchführung des Verfahrens zu erwirken.

Entscheidungstexte

  • RS0128868">12 Os 25/13p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 12 Os 25/13p
    Beisatz: Hier: Fehlerhafte Besetzung des Schöffengerichts in Jugendstrafsachen nach § 28 Abs 2 JGG, weil kein Schöffe dem Geschlecht des Angeklagten angehörte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128868

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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