Norm
AußStrG 2005 §59 Abs2Rechtssatz
Beschränkt sich die erstinstanzliche Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und wird die Entscheidung nur vom Zahlungspflichtigen angefochten, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nur in einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts hat daher nach § 59 Abs 2 AußStrG zu unterbleiben. Erfolgt dennoch ein solcher, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.Beschränkt sich die erstinstanzliche Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG auf den Zuspruch einer Ausgleichszahlung und wird die Entscheidung nur vom Zahlungspflichtigen angefochten, so besteht der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts nur in einem Geldbetrag. Ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichts hat daher nach Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG zu unterbleiben. Erfolgt dennoch ein solcher, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127043Im RIS seit
14.09.2011Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013