RS OGH 2013/5/23 7Ob194/12y, 7Ob88/13m

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Veröffentlicht am 23.05.2013
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Rechtssatz

Entsprechend den Wertungen der §§ 17a, 16 HeimAufG ist das Rechtsmittelrecht des Einrichtungsleiters auf jene Fälle eingeschränkt, in denen eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird.Entsprechend den Wertungen der Paragraphen 17 a, 16, HeimAufG ist das Rechtsmittelrecht des Einrichtungsleiters auf jene Fälle eingeschränkt, in denen eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird.

Wird dem Antrag des Vereins auf Unzulässigerklärung nicht Folge gegeben, nimmt dies dem Einrichtungsleiter die Beschwer für die Bekämpfung der Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung.

Entscheidungstexte

  • RS0128572">7 Ob 194/12y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 194/12y
  • RS0128572">7 Ob 88/13m
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 88/13m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128572

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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