Norm
HeimAufG §16Rechtssatz
Entsprechend den Wertungen der §§ 17a, 16 HeimAufG ist das Rechtsmittelrecht des Einrichtungsleiters auf jene Fälle eingeschränkt, in denen eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird.Entsprechend den Wertungen der Paragraphen 17 a, 16, HeimAufG ist das Rechtsmittelrecht des Einrichtungsleiters auf jene Fälle eingeschränkt, in denen eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird.
Wird dem Antrag des Vereins auf Unzulässigerklärung nicht Folge gegeben, nimmt dies dem Einrichtungsleiter die Beschwer für die Bekämpfung der Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128572Im RIS seit
28.03.2013Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013