RS OGH 2013/5/28 8Ob45/13w

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Rechtssatz

Für Geschäftsfälle, die vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Anlegerentschädigungsrichtlinie (am 28. 9. 1998) abgeschlossen wurden, besteht keine Entschädigungspflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128909

Im RIS seit

20.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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