Norm
EuGVVO Art15Rechtssatz
Für die Bejahung des Gerichtsstandes des Art 15 EuGVVO ist eine vertragliche Bindung zwischen Verbraucher und Unternehmer erforderlich, für die die Fiktion des § 5j KSchG nicht ausreicht.Für die Bejahung des Gerichtsstandes des Artikel 15, EuGVVO ist eine vertragliche Bindung zwischen Verbraucher und Unternehmer erforderlich, für die die Fiktion des Paragraph 5 j, KSchG nicht ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126094Im RIS seit
06.09.2010Zuletzt aktualisiert am
16.09.2013