RS OGH 2013/6/6 9Ob90/09i, 5Ob213/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2013
beobachten
merken

Norm

EuGVVO Art15
KSchG §5j
  1. KSchG § 5j gültig von 01.10.1999 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Rechtssatz

Für die Bejahung des Gerichtsstandes des Art 15 EuGVVO ist eine vertragliche Bindung zwischen Verbraucher und Unternehmer erforderlich, für die die Fiktion des § 5j KSchG nicht ausreicht.Für die Bejahung des Gerichtsstandes des Artikel 15, EuGVVO ist eine vertragliche Bindung zwischen Verbraucher und Unternehmer erforderlich, für die die Fiktion des Paragraph 5 j, KSchG nicht ausreicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126094

Im RIS seit

06.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten