Norm
WEG 2002 §21Rechtssatz
In einem Verfahren über die Rechts(un)wirksamkeit einer Verwalterkündigung nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 ist im Regelfall nur die Eigentümergemeinschaft aktivlegitimiert, während der Verwalter passivlegitimiert ist. Es bedürfte ganz besonderer Umstände im Sinne eines konkreten rechtlichen Interesses an der feststellenden Klärung der Rechts(un)wirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines Wohnungseigentümers hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem Wohnungseigentümer die Aktivlegitimation in einem solchen Verfahren zuzugestehen.In einem Verfahren über die Rechts(un)wirksamkeit einer Verwalterkündigung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 ist im Regelfall nur die Eigentümergemeinschaft aktivlegitimiert, während der Verwalter passivlegitimiert ist. Es bedürfte ganz besonderer Umstände im Sinne eines konkreten rechtlichen Interesses an der feststellenden Klärung der Rechts(un)wirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines Wohnungseigentümers hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem Wohnungseigentümer die Aktivlegitimation in einem solchen Verfahren zuzugestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128924Im RIS seit
20.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015