RS OGH 2013/6/6 5Ob182/12v, 5Ob224/12w

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Veröffentlicht am 06.06.2013
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Rechtssatz

In einem Verfahren über die Rechts(un)wirksamkeit einer Verwalterkündigung nach § 52 Abs 1 Z 8 WEG 2002 ist im Regelfall nur die Eigentümergemeinschaft aktivlegitimiert, während der Verwalter passivlegitimiert ist. Es bedürfte ganz besonderer Umstände im Sinne eines konkreten rechtlichen Interesses an der feststellenden Klärung der Rechts(un)wirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines Wohnungseigentümers hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem Wohnungseigentümer die Aktivlegitimation in einem solchen Verfahren zuzugestehen.In einem Verfahren über die Rechts(un)wirksamkeit einer Verwalterkündigung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, WEG 2002 ist im Regelfall nur die Eigentümergemeinschaft aktivlegitimiert, während der Verwalter passivlegitimiert ist. Es bedürfte ganz besonderer Umstände im Sinne eines konkreten rechtlichen Interesses an der feststellenden Klärung der Rechts(un)wirksamkeit der Verwalterkündigung, also einer spezifischen, über die Verfolgung von bloß mittelbaren Interessen eines Wohnungseigentümers hinausgehenden Rechtfertigung, um im Einzelfall einem Wohnungseigentümer die Aktivlegitimation in einem solchen Verfahren zuzugestehen.

Entscheidungstexte

  • RS0128924">5 Ob 182/12v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 182/12v
    Beisatz: Ablehnung von 5 Ob 146/01h. (T1); Veröff: SZ 2013/49
  • RS0128924">5 Ob 224/12w
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 224/12w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128924

Im RIS seit

20.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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