RS OGH 2013/6/18 4Ob74/09z, 4Ob69/13w

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Veröffentlicht am 18.06.2013
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Norm

KO §7 Abs1

Rechtssatz

Macht die klagende Partei Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung gegenüber einer Mitbewerberin geltend, so ist die Konkursmasse vom Rechtsstreit - zumindest mittelbar - betroffen, da das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs die Wettbewerbsposition und damit den Wert des Unternehmens berührt. Demnach wird das Verfahren infolge Konkurseröffnung unterbrochen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124783

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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