Norm
KO §7 Abs1Rechtssatz
Macht die klagende Partei Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung gegenüber einer Mitbewerberin geltend, so ist die Konkursmasse vom Rechtsstreit - zumindest mittelbar - betroffen, da das Bestehen oder Nichtbestehen eines Unterlassungsanspruchs die Wettbewerbsposition und damit den Wert des Unternehmens berührt. Demnach wird das Verfahren infolge Konkurseröffnung unterbrochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124783Im RIS seit
09.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.08.2013