Norm
EheG §20Rechtssatz
Die schon zu Beginn der Ehe bestehende Unfähigkeit zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs ist kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128946Im RIS seit
30.08.2013Zuletzt aktualisiert am
07.09.2015