Norm
SMG §28a Abs1Rechtssatz
Nicht nur die privilegierte Form des Suchtgiftshandels, sondern auch der nunmehr in die Kompetenz des Einzelrichters des Landesgerichts fallende Grundtatbestand des § 28a Abs 1 SMG unterliegt im Fall einer Gewöhnung des Täters den Diversionsbedingungen des § 35 Abs 2 SMG.Nicht nur die privilegierte Form des Suchtgiftshandels, sondern auch der nunmehr in die Kompetenz des Einzelrichters des Landesgerichts fallende Grundtatbestand des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG unterliegt im Fall einer Gewöhnung des Täters den Diversionsbedingungen des Paragraph 35, Absatz 2, SMG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124623Im RIS seit
21.09.2008Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013