RS OGH 2013/6/27 2Ob1/12d, 8Ob130/12v

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Norm

KSchG §30a
  1. KSchG § 30a heute
  2. KSchG § 30a gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014
  3. KSchG § 30a gültig von 01.07.1996 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1996

Rechtssatz

Das Rücktrittsrecht nach § 30a KSchG steht dem Verbraucher im Gegensatz zu jenem nach § 3 KSchG unabhängig davon zu, ob er den geschäftlichen Kontakt selbst angebahnt hat oder ob ihm ein Unternehmer oder ein anderer Verbraucher als (potentieller) Vertragspartner gegenübersteht.Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 30 a, KSchG steht dem Verbraucher im Gegensatz zu jenem nach Paragraph 3, KSchG unabhängig davon zu, ob er den geschäftlichen Kontakt selbst angebahnt hat oder ob ihm ein Unternehmer oder ein anderer Verbraucher als (potentieller) Vertragspartner gegenübersteht.

Entscheidungstexte

  • RS0128134">2 Ob 1/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 1/12d
    Beisatz: Dem Gesetzgeber ist gerade der Schutz von Wohnungsmietern vor Überrumpelungen ein besonderes Anliegen. (T1)
    Veröff: SZ 2012/66
  • RS0128134">8 Ob 130/12v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 Ob 130/12v
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128134

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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