Beisatz: Diesem Ergebnis steht die Entscheidung 7 Ob 106/11f nicht entgegen. (T1) Beisatz: Die Dokumentation kann, wenn sie ihren Zweck erfüllen soll, nicht im Nachheinein durch Ergebnisse eines aufwändigen Beweisverfahrens unter Einholung eines Sachverständigengutachtens „ergänzt“ werden. (T2)