RS OGH 2013/7/17 2Ob1/09z, 2Ob198/10x, 6Ob24/11i, 3Ob109/13w

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Veröffentlicht am 17.07.2013
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Rechtssatz

Da der Verband nur den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach § 28 KSchG geltend macht und nicht auch eine darüber hinausgehende Unterlassungsverpflichtung des Unternehmers zu begründen trachtet, ist die Unterlassungserklärung im Regelfall nicht als eine von § 28 KSchG losgelöste selbständige Verpflichtungserklärung zu verstehen. Gesetzlich zulässige Klauseln werden von einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung nach § 28 KSchG daher nicht erfasst.Da der Verband nur den gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 28, KSchG geltend macht und nicht auch eine darüber hinausgehende Unterlassungsverpflichtung des Unternehmers zu begründen trachtet, ist die Unterlassungserklärung im Regelfall nicht als eine von Paragraph 28, KSchG losgelöste selbständige Verpflichtungserklärung zu verstehen. Gesetzlich zulässige Klauseln werden von einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung nach Paragraph 28, KSchG daher nicht erfasst.

Entscheidungstexte

  • RS0126156">2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Veröff: SZ 2010/41
  • RS0126156">2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
  • RS0126156">6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Gegenteilig; Beisatz: Die Unterlassungserklärung hat konstitutive Wirkung, damit wird ein selbständiger Verpflichtungsgrund geschaffen. Die konstitutive Wirkung der besicherten Unterlassungserklärung hat zur Folge, dass bei Weiterverwendung der Klausel die Konventionalstrafe auch zu zahlen ist, selbst wenn die Klausel gar nicht gesetzwidrig sein sollte. Ein solcher Einwand kann nicht mehr erhoben werden. (T1); Veröff: SZ 2012/87
  • RS0126156">3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126156

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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