RS OGH 2013/7/18 Bsw56422/09

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Veröffentlicht am 18.07.2013
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Norm

MRK Art6 Abs1 II7

Rechtssatz

Die „Mündlichkeit“ iSv Art 6 Abs 1 MRK bezieht sich auf die Anhörung der Parteien oder deren rechtlicher Vertreter durch das Gericht, möglicherweise auch ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit. Dies erfüllt den Zweck, es beiden Parteien zu ermöglichen, ihre Argumente vorzubringen, Fragen im mündlichen Austausch zu klären, Beweise zu prüfen und deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Die Mündlichkeit der Verhandlung kann daher wesentlich sein, um ein kontradiktorisches Verfahren und damit dessen Fairness zu garantieren.Die „Mündlichkeit“ iSv Artikel 6, Absatz eins, MRK bezieht sich auf die Anhörung der Parteien oder deren rechtlicher Vertreter durch das Gericht, möglicherweise auch ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit. Dies erfüllt den Zweck, es beiden Parteien zu ermöglichen, ihre Argumente vorzubringen, Fragen im mündlichen Austausch zu klären, Beweise zu prüfen und deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Die Mündlichkeit der Verhandlung kann daher wesentlich sein, um ein kontradiktorisches Verfahren und damit dessen Fairness zu garantieren.

Entscheidungstexte

  • RS0130315">Bsw 56422/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.07.2013 Bsw 56422/09
    Bem: Schädler-Eberle gg. Liechtenstein (T1)
    Veröff: NL 2013,274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL002:2013:RS0130315

Im RIS seit

04.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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