Norm
MRK Art6 Abs1 II7Rechtssatz
Die „Mündlichkeit“ iSv Art 6 Abs 1 MRK bezieht sich auf die Anhörung der Parteien oder deren rechtlicher Vertreter durch das Gericht, möglicherweise auch ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit. Dies erfüllt den Zweck, es beiden Parteien zu ermöglichen, ihre Argumente vorzubringen, Fragen im mündlichen Austausch zu klären, Beweise zu prüfen und deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Die Mündlichkeit der Verhandlung kann daher wesentlich sein, um ein kontradiktorisches Verfahren und damit dessen Fairness zu garantieren.Die „Mündlichkeit“ iSv Artikel 6, Absatz eins, MRK bezieht sich auf die Anhörung der Parteien oder deren rechtlicher Vertreter durch das Gericht, möglicherweise auch ohne Anwesenheit der Öffentlichkeit. Dies erfüllt den Zweck, es beiden Parteien zu ermöglichen, ihre Argumente vorzubringen, Fragen im mündlichen Austausch zu klären, Beweise zu prüfen und deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Die Mündlichkeit der Verhandlung kann daher wesentlich sein, um ein kontradiktorisches Verfahren und damit dessen Fairness zu garantieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2013:RS0130315Im RIS seit
04.11.2015Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015