Norm
ABGB §268Rechtssatz
Will das Gericht dem mit einer Angelegenheit iSd § 268 Abs 3 Z 1 oder 2 ABGB betrauten Sachwalter im Rahmen der Angelegenheit „Personensorge" keine rechtliche Vertretungsbefugnis einräumen, hat eine gesonderte Anführung dieser „Angelegenheit" im Bestellungsbeschluss nicht zu erfolgen. Hat hingegen das Gericht die Absicht, den Sachwalter, sei es in den gesetzlich ausdrücklich als „Personensorge" bezeichneten Materien (medizinische Behandlung; Wohnortbestimmung), sei es in anderen diesen Bereich betreffenden Angelegenheiten, mit rechtlichen Vertretungsbefugnissen auszustatten, ist der Wirkungskreis im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Angelegenheiten, die der Persönlichkeitssphäre eines Menschen zuordenbar sind und wegen der besonderen Bedeutung, die solchen Angelegenheiten zukommt, im Bestellungsbeschluss präzise zu formulieren.Will das Gericht dem mit einer Angelegenheit iSd Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 ABGB betrauten Sachwalter im Rahmen der Angelegenheit „Personensorge" keine rechtliche Vertretungsbefugnis einräumen, hat eine gesonderte Anführung dieser „Angelegenheit" im Bestellungsbeschluss nicht zu erfolgen. Hat hingegen das Gericht die Absicht, den Sachwalter, sei es in den gesetzlich ausdrücklich als „Personensorge" bezeichneten Materien (medizinische Behandlung; Wohnortbestimmung), sei es in anderen diesen Bereich betreffenden Angelegenheiten, mit rechtlichen Vertretungsbefugnissen auszustatten, ist der Wirkungskreis im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Angelegenheiten, die der Persönlichkeitssphäre eines Menschen zuordenbar sind und wegen der besonderen Bedeutung, die solchen Angelegenheiten zukommt, im Bestellungsbeschluss präzise zu formulieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125158Im RIS seit
21.08.2009Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013