Norm
Wr BauO §17 Abs1Rechtssatz
§ 50 Wr BauO verpflichtet die Anrainer ua für den Fall einer mit der „Eröffnung von Verkehrsflächen“ verbundenen Grundabteilung zu einem Beitrag zu den Kosten der entgeltlichen Erwerbung von angrenzenden Verkehrsflächen durch die Gemeinde. Diese Kostenersatzpflicht knüpft an den Tatbestand des § 17 Abs 1 und 4 Wr BauO an und hängt davon ab, dass die angrenzenden Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgelegt sind und ein neues Frontrecht des Anrainers erstmals ausgeübt wird, nicht hingegen davon, ob die Verkehrsflächen bereits ausgebaut sind oder künftig ausgebaut werden sollen.Paragraph 50, Wr BauO verpflichtet die Anrainer ua für den Fall einer mit der „Eröffnung von Verkehrsflächen“ verbundenen Grundabteilung zu einem Beitrag zu den Kosten der entgeltlichen Erwerbung von angrenzenden Verkehrsflächen durch die Gemeinde. Diese Kostenersatzpflicht knüpft an den Tatbestand des Paragraph 17, Absatz eins und 4 Wr BauO an und hängt davon ab, dass die angrenzenden Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgelegt sind und ein neues Frontrecht des Anrainers erstmals ausgeübt wird, nicht hingegen davon, ob die Verkehrsflächen bereits ausgebaut sind oder künftig ausgebaut werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127475Im RIS seit
09.02.2012Zuletzt aktualisiert am
21.10.2013