RS OGH 2013/8/21 4Ob168/11a, 3Ob61/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2013
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Norm

Wr BauO §17 Abs1
Wr BauO §17 Abs4
Wr BauO §50
Wr BauO §55

Rechtssatz

§ 50 Wr BauO verpflichtet die Anrainer ua für den Fall einer mit der „Eröffnung von Verkehrsflächen“ verbundenen Grundabteilung zu einem Beitrag zu den Kosten der entgeltlichen Erwerbung von angrenzenden Verkehrsflächen durch die Gemeinde. Diese Kostenersatzpflicht knüpft an den Tatbestand des § 17 Abs 1 und 4 Wr BauO an und hängt davon ab, dass die angrenzenden Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgelegt sind und ein neues Frontrecht des Anrainers erstmals ausgeübt wird, nicht hingegen davon, ob die Verkehrsflächen bereits ausgebaut sind oder künftig ausgebaut werden sollen.Paragraph 50, Wr BauO verpflichtet die Anrainer ua für den Fall einer mit der „Eröffnung von Verkehrsflächen“ verbundenen Grundabteilung zu einem Beitrag zu den Kosten der entgeltlichen Erwerbung von angrenzenden Verkehrsflächen durch die Gemeinde. Diese Kostenersatzpflicht knüpft an den Tatbestand des Paragraph 17, Absatz eins und 4 Wr BauO an und hängt davon ab, dass die angrenzenden Verkehrsflächen im Bebauungsplan festgelegt sind und ein neues Frontrecht des Anrainers erstmals ausgeübt wird, nicht hingegen davon, ob die Verkehrsflächen bereits ausgebaut sind oder künftig ausgebaut werden sollen.

Entscheidungstexte

  • RS0127475">4 Ob 168/11a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 168/11a
    Beisatz: Als Bewertungsstichtag ist jener Zeitpunkt heranzuziehen, an dem sich die Aufschließungsvorteile und die Kostenbeitragspflicht erstmals gegenüber standen (hier: Bewilligung der Grundabteilung). (T1)
  • RS0127475">3 Ob 61/13m
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 61/13m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127475

Im RIS seit

09.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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