RS OGH 2013/8/21 2Ob224/08t, 2Ob115/11t, 3Ob111/13i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.08.2013
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Norm

ABGB §140 Bb
ABGB §140 Bd
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Eine Gleichsetzung des „privaten Geldverbrauchs" eines unselbständig Erwerbstätigen mit den den Reingewinn übersteigenden Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen (vgl RS0047382, RS0117850) ist verfehlt, wird doch mit letzteren der Stamm des Vermögens (nämlich die Unternehmenssubstanz) angegriffen. Dies trifft bei einem unselbständigen Erwerbstätigen, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt, gerade nicht zu.Eine Gleichsetzung des „privaten Geldverbrauchs" eines unselbständig Erwerbstätigen mit den den Reingewinn übersteigenden Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen vergleiche RS0047382, RS0117850) ist verfehlt, wird doch mit letzteren der Stamm des Vermögens (nämlich die Unternehmenssubstanz) angegriffen. Dies trifft bei einem unselbständigen Erwerbstätigen, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt, gerade nicht zu.

Entscheidungstexte

  • RS0125129">2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Bem: Entgegen der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte, wonach die Unterhaltsbemessungsgrundlage „auch" nach dem tatsächlichen Lebensaufwand (dem „Lebenszuschnitt") des Unterhaltspflichtigen bestimmt werden kann (für viele: LGZWien EFSlg 107.124). (T1)
  • RS0125129">2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    Vgl; Beisatz: Beträge aus einer solchen Kontoüberziehung bzw einem Privatkredit sind daher grundsätzlich ebenso wenig in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie die spätere Rückführung dieser Beträge eine die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringernde Abzugspost darstellt. (T2); Beisatz: Allerdings liegt auch bei einem unselbständig Erwerbstätigen, der über Vermögen verfügt, aber statt dieses anzugreifen einen Privatkredit aufnimmt, in unterhaltsrechtlicher Sicht ein Eingriff in seine Vermögenssubstanz vor, weshalb ein derartiger Mittelzufluss der Unterhaltsbemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist. (T3)
  • RS0125129">3 Ob 111/13i
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 111/13i
    Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Es sind nur solche Entnahmen relevant, die sich auf die vom Unterhaltspflichtigen gewählte private Lebensführung auswirken. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125129

Im RIS seit

15.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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