Norm
ABGB §140 BbRechtssatz
Eine Gleichsetzung des „privaten Geldverbrauchs" eines unselbständig Erwerbstätigen mit den den Reingewinn übersteigenden Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen (vgl RS0047382, RS0117850) ist verfehlt, wird doch mit letzteren der Stamm des Vermögens (nämlich die Unternehmenssubstanz) angegriffen. Dies trifft bei einem unselbständigen Erwerbstätigen, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt, gerade nicht zu.Eine Gleichsetzung des „privaten Geldverbrauchs" eines unselbständig Erwerbstätigen mit den den Reingewinn übersteigenden Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen vergleiche RS0047382, RS0117850) ist verfehlt, wird doch mit letzteren der Stamm des Vermögens (nämlich die Unternehmenssubstanz) angegriffen. Dies trifft bei einem unselbständigen Erwerbstätigen, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt, gerade nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125129Im RIS seit
15.08.2009Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013