Norm
ZPO §521a Abs1 Z3Rechtssatz
Richtet sich der gemäß § 527 Abs 2 ZPO zugelassene Rekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem eine Entscheidung im Sinne des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben wurde („echter" Aufhebungsbeschluss), ist das Rekursverfahren zweiseitig. Die Rekursfrist beträgt in einem solchen Fall vier Wochen. Das gilt auch für die Frist zur Einbringung der Rekursbeantwortung.Richtet sich der gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zugelassene Rekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem eine Entscheidung im Sinne des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben wurde („echter" Aufhebungsbeschluss), ist das Rekursverfahren zweiseitig. Die Rekursfrist beträgt in einem solchen Fall vier Wochen. Das gilt auch für die Frist zur Einbringung der Rekursbeantwortung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124496Im RIS seit
21.02.2009Zuletzt aktualisiert am
04.11.2013