RS OGH 2013/8/30 8ObS14/12k, 8ObS16/12d, 8ObS15/12g, 8ObS17/12a, 8ObS9/13a

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Veröffentlicht am 30.08.2013
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Norm

BAG §14
GewO §41
IO §25
  1. BAG § 14 heute
  2. BAG § 14 gültig ab 10.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015
  3. BAG § 14 gültig von 01.08.1978 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978
  1. IO § 25 heute
  2. IO § 25 gültig ab 17.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 25 gültig von 01.07.2010 bis 16.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 25 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 25 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  6. IO § 25 gültig von 01.01.1983 bis 28.02.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 656/1993

Rechtssatz

In der Insolvenz des Arbeitgebers kommt es mit dem Verlust des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse zur ex lege?Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier Lehrverhältnisses). Der Insolvenzverwalter hat nicht nur die Möglichkeit, auf das Fortbetriebsrecht innerhalb der Monatsfrist nach § 44 iVm § 43 Abs 3 GewO mit der Wirkung ex tunc zu verzichten, sondern er kann darüber hinaus auch außerhalb der genannten Monatsfrist das Fortbetriebsrecht mit der Wirkung ex nunc zurücklegen. Diese Verfügungen des Insolvenzverwalters lassen die Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers unberührt.In der Insolvenz des Arbeitgebers kommt es mit dem Verlust des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse zur ex lege?Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier Lehrverhältnisses). Der Insolvenzverwalter hat nicht nur die Möglichkeit, auf das Fortbetriebsrecht innerhalb der Monatsfrist nach Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, GewO mit der Wirkung ex tunc zu verzichten, sondern er kann darüber hinaus auch außerhalb der genannten Monatsfrist das Fortbetriebsrecht mit der Wirkung ex nunc zurücklegen. Diese Verfügungen des Insolvenzverwalters lassen die Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers unberührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128505

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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