Norm
SDG §2aRechtssatz
Aus der klaren gesetzlichen Regelung des § 2a SDG, die eine Auskunftspflicht des Sachverständigen nur gegenüber dem Justizverwaltungsorgan vorsieht, lässt sich keine taugliche Rechtsgrundlage für ein privatrechtliches Auskunftsbegehren einer Partei gegenüber dem im Verfahren beigezogenen Sachverständigen ableiten.Aus der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 2 a, SDG, die eine Auskunftspflicht des Sachverständigen nur gegenüber dem Justizverwaltungsorgan vorsieht, lässt sich keine taugliche Rechtsgrundlage für ein privatrechtliches Auskunftsbegehren einer Partei gegenüber dem im Verfahren beigezogenen Sachverständigen ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129099Im RIS seit
08.01.2014Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014