Norm
APG §1Rechtssatz
Das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene Allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt - wie aus § 1 Abs 1 Z 3 APG folgt und vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde - nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension. Diese sind weiter nach den §§ 254 f ASVG zu beurteilen.Das am 1. 1. 2005 in Kraft getretene Allgemeine Pensionsgesetz (APG) regelt - wie aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, APG folgt und vom Berufungsgericht zutreffend erkannt wurde - nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension. Diese sind weiter nach den Paragraphen 254, f ASVG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125346Im RIS seit
08.10.2009Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016