RS OGH 2013/9/18 7Ob44/13s

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Veröffentlicht am 18.09.2013
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Rechtssatz

Wird bei Abschluss des Kreditvertrags gleichzeitig ein Versicherungsvertrag geschlossen oder ein bestehender als Sicherheit gefordert und der Verbraucher als Kreditnehmer zur Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrags auf die Dauer des Kreditverhältnisses unter Vinkulierung und Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, dann gehören die Versicherungsprämien zu den Gesamtkosten nach § 2 Abs 5 VKrG.Wird bei Abschluss des Kreditvertrags gleichzeitig ein Versicherungsvertrag geschlossen oder ein bestehender als Sicherheit gefordert und der Verbraucher als Kreditnehmer zur Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrags auf die Dauer des Kreditverhältnisses unter Vinkulierung und Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, dann gehören die Versicherungsprämien zu den Gesamtkosten nach Paragraph 2, Absatz 5, VKrG.

Entscheidungstexte

  • RS0129104">7 Ob 44/13s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2013 7 Ob 44/13s
    Veröff: SZ 2013/85

Schlagworte

effektiver Jahreszins, Kreditbeschaffungskosten, Kreditschuldversicherung, Kreditrestversicherung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129104

Im RIS seit

08.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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