Norm
StPO §5 Abs1 BRechtssatz
Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten (§ 117 Z 2 lit b StPO) rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts für das Hauptverfahren steht ihr keineswegs generell unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit entgegen.Auch der Inhalt einer anonymen Anzeige kommt als eine die Durchsuchung von Orten (Paragraph 117, Ziffer 2, Litera b, StPO) rechtfertigende bestimmte Tatsache in Betracht. Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts für das Hauptverfahren steht ihr keineswegs generell unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125169Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013