Norm
HeimAufG §16 Abs2Rechtssatz
Da dem Leiter der Einrichtung durch § 11 HeimAufG ein eigenes Antragsrecht und durch § 16 HeimAufG ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden wird, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kommt ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zu, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Einrichtung. Dieses bleibt unabhängig vom Tod des Bewohners aufrecht. Es besteht sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Einrichtung ein Interesse daran, auch für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht. Die Beschwer fällt daher durch den Tod des Bewohners nicht weg.Da dem Leiter der Einrichtung durch Paragraph 11, HeimAufG ein eigenes Antragsrecht und durch Paragraph 16, HeimAufG ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden wird, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kommt ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zu, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Einrichtung. Dieses bleibt unabhängig vom Tod des Bewohners aufrecht. Es besteht sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Einrichtung ein Interesse daran, auch für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht. Die Beschwer fällt daher durch den Tod des Bewohners nicht weg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125847Im RIS seit
25.06.2010Zuletzt aktualisiert am
23.01.2014