Norm
BEinstG §7dRechtssatz
Sowohl hinsichtlich der Qualifikation der Verhaltensweise (unerwünscht, unangebracht oder anstößig) als auch bei der Wirkung der Absicht und der Definition des Umfelds (einschüchternd, feindselig, entwürdigend, beleidigend oder demütigend) reicht es jeweils aus, wenn alternativ („oder") eine der Tatbestandsvarianten verwirklicht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124662Im RIS seit
02.05.2009Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019