RS OGH 2013/12/17 17Ob2/11k, 17Ob19/11k, 4Ob153/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2013
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Norm

GMVO Art12 litc
MSchG §10 Abs3 Z3
UWG §2a
EG-RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. UWG § 2a heute
  2. UWG § 2a gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2a gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2a gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007

Rechtssatz

Eine Unlauterkeit iS Art 4 lit f RL 2006/114/EG und damit eine Markenrechtsverletzung kann darin bestehen, dass die Nennung der Marke des Marktführers in einer vergleichenden Werbung nicht erforderlich ist, um der Marktgegenseite für sie wesentliche Informationen zu vermitteln, und sich der Werbende damit ohne sachlichen Grund mit Hilfe des guten Rufes der fremden Marke ein Maß an Aufmerksamkeit verschafft, das seinen Produkten sonst nicht in gleicher Weise zugute käme.Eine Unlauterkeit iS Artikel 4, Litera f, RL 2006/114/EG und damit eine Markenrechtsverletzung kann darin bestehen, dass die Nennung der Marke des Marktführers in einer vergleichenden Werbung nicht erforderlich ist, um der Marktgegenseite für sie wesentliche Informationen zu vermitteln, und sich der Werbende damit ohne sachlichen Grund mit Hilfe des guten Rufes der fremden Marke ein Maß an Aufmerksamkeit verschafft, das seinen Produkten sonst nicht in gleicher Weise zugute käme.

Der Hinweis auf Marken und andere Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers in vergleichender Werbung ist nur dann gerechtfertigt, wenn er für den von der RL 2006/114/EG verfolgten Zweck, die Verbraucher über die Vorteile verschiedener Waren und Dienstleistungen objektiv unterrichten zu können, geeignet und erforderlich ist.

Die Benutzung als Hinweis auf die Bestimmung der vom Werbenden vertriebenen Ware ist notwendig iSd § 10 Abs 3 Z 3 MSchG bzw Art 12 lit c GMVO, wenn sie praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist.Die Benutzung als Hinweis auf die Bestimmung der vom Werbenden vertriebenen Ware ist notwendig iSd Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, MSchG bzw Artikel 12, Litera c, GMVO, wenn sie praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0126783">17 Ob 2/11k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 17 Ob 2/11k
  • RS0126783">17 Ob 19/11k
    Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 19/11k
    Vgl auch; Beisatz: Die fremde Marke darf als Bestimmungsangabe nicht so benützt werden, dass der Durchschnittsverbraucher von einer Handelsbeziehung zwischen den Unternehmen ausgeht, was im Regelfall dann nicht anzunehmen ist, wenn eine andere Gestaltung gewählt wird. (T1)
    Beisatz: Werden nur bei einem geringen Teil der angesprochenen Kreise Fehlvorstellungen über die Herkunft des Produkts oder eine wirtschaftliche Beziehung zwischen den Unternehmen hervorgerufen, begründet dies noch keine Unlauterkeit der Bestimmungsangabe. (T2)
    Beisatz: Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 MSchG (Art 12 GMV) vor, muss es der Inhaber einer bekannten Marke hinnehmen, dass ein Mitbewerber durch die Verwendung als Bestimmungsangabe faktisch von deren Wertschätzung und Unterscheidungskraft profitiert. (T3)
  • RS0126783">4 Ob 153/13y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 153/13y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126783

Im RIS seit

17.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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