Norm
GMVO Art12 litcRechtssatz
Eine Unlauterkeit iS Art 4 lit f RL 2006/114/EG und damit eine Markenrechtsverletzung kann darin bestehen, dass die Nennung der Marke des Marktführers in einer vergleichenden Werbung nicht erforderlich ist, um der Marktgegenseite für sie wesentliche Informationen zu vermitteln, und sich der Werbende damit ohne sachlichen Grund mit Hilfe des guten Rufes der fremden Marke ein Maß an Aufmerksamkeit verschafft, das seinen Produkten sonst nicht in gleicher Weise zugute käme.Eine Unlauterkeit iS Artikel 4, Litera f, RL 2006/114/EG und damit eine Markenrechtsverletzung kann darin bestehen, dass die Nennung der Marke des Marktführers in einer vergleichenden Werbung nicht erforderlich ist, um der Marktgegenseite für sie wesentliche Informationen zu vermitteln, und sich der Werbende damit ohne sachlichen Grund mit Hilfe des guten Rufes der fremden Marke ein Maß an Aufmerksamkeit verschafft, das seinen Produkten sonst nicht in gleicher Weise zugute käme.
Der Hinweis auf Marken und andere Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers in vergleichender Werbung ist nur dann gerechtfertigt, wenn er für den von der RL 2006/114/EG verfolgten Zweck, die Verbraucher über die Vorteile verschiedener Waren und Dienstleistungen objektiv unterrichten zu können, geeignet und erforderlich ist.
Die Benutzung als Hinweis auf die Bestimmung der vom Werbenden vertriebenen Ware ist notwendig iSd § 10 Abs 3 Z 3 MSchG bzw Art 12 lit c GMVO, wenn sie praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist.Die Benutzung als Hinweis auf die Bestimmung der vom Werbenden vertriebenen Ware ist notwendig iSd Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, MSchG bzw Artikel 12, Litera c, GMVO, wenn sie praktisch das einzige Mittel ist, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern und der Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126783Im RIS seit
17.06.2011Zuletzt aktualisiert am
17.02.2014