RS OGH 2013/12/19 2Ob54/10w, 2Ob197/13d

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Norm

StVO §12 Abs5
StVO §17 Abs4

Rechtssatz

Auch durch ein erlaubtes Vorfahren gemäß § 12 Abs 5 StVO wird das Verbot des Vorbeifahrens gemäß § 17 Abs 4 StVO nicht außer Kraft gesetzt.Auch durch ein erlaubtes Vorfahren gemäß Paragraph 12, Absatz 5, StVO wird das Verbot des Vorbeifahrens gemäß Paragraph 17, Absatz 4, StVO nicht außer Kraft gesetzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126191

Im RIS seit

04.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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