Norm
EO §382 Z8 litcRechtssatz
Für den Revisionsrekurs über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c erster Fall EO gilt § 502 Abs 5 Z 1 ZPO; die Zulässigkeit hängt somit nicht vom Wert des Entscheidungsgegenstands ab.Für den Revisionsrekurs über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, erster Fall EO gilt Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer eins, ZPO; die Zulässigkeit hängt somit nicht vom Wert des Entscheidungsgegenstands ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129291Im RIS seit
23.02.2016Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016