Norm
ZPO §530 Abs2 HRechtssatz
Da eine vom Europäischen Gerichtshof nach Rechtskraft der nationalen Entscheidung in einem anderen Parteien betreffenden Verfahren vertretene unterschiedliche Rechtsansicht nicht unter die Wiederaufnahmsgründe der §§ 530 f ZPO subsumiert werden kann, ist die darauf gegründete Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von vornherein unzulässig.Da eine vom Europäischen Gerichtshof nach Rechtskraft der nationalen Entscheidung in einem anderen Parteien betreffenden Verfahren vertretene unterschiedliche Rechtsansicht nicht unter die Wiederaufnahmsgründe der Paragraphen 530, f ZPO subsumiert werden kann, ist die darauf gegründete Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von vornherein unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127996Im RIS seit
03.09.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014