Norm
MSchG §10 Abs3Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin das Zeichen „Gute Laune“ bloß als Bestimmungsangabe iSv § 10 Abs 3 MSchG verwendet, ist die Kennzeichnungskraft der Marke der Erstbeklagten zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzumfang eines Zeichens; das gilt auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 10 Abs 3 MSchG. Denn je geringer die Kennzeichnungskraft der verwendeten Marke ist, umso eher werden die angesprochenen Verkehrskreise damit identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen als Bestimmungsangabe auffassen.Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin das Zeichen „Gute Laune“ bloß als Bestimmungsangabe iSv Paragraph 10, Absatz 3, MSchG verwendet, ist die Kennzeichnungskraft der Marke der Erstbeklagten zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzumfang eines Zeichens; das gilt auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Schutzschranke des Paragraph 10, Absatz 3, MSchG. Denn je geringer die Kennzeichnungskraft der verwendeten Marke ist, umso eher werden die angesprochenen Verkehrskreise damit identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen als Bestimmungsangabe auffassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125835Im RIS seit
17.06.2010Zuletzt aktualisiert am
11.03.2014