RS OGH 2014/1/20 17Ob18/09k, 4Ob126/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2014
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Norm

MSchG §10 Abs3
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin das Zeichen „Gute Laune“ bloß als Bestimmungsangabe iSv § 10 Abs 3 MSchG verwendet, ist die Kennzeichnungskraft der Marke der Erstbeklagten zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzumfang eines Zeichens; das gilt auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 10 Abs 3 MSchG. Denn je geringer die Kennzeichnungskraft der verwendeten Marke ist, umso eher werden die angesprochenen Verkehrskreise damit identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen als Bestimmungsangabe auffassen.Bei Prüfung der Frage, ob die Klägerin das Zeichen „Gute Laune“ bloß als Bestimmungsangabe iSv Paragraph 10, Absatz 3, MSchG verwendet, ist die Kennzeichnungskraft der Marke der Erstbeklagten zu berücksichtigen. Die Kennzeichnungskraft bestimmt den Schutzumfang eines Zeichens; das gilt auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Schutzschranke des Paragraph 10, Absatz 3, MSchG. Denn je geringer die Kennzeichnungskraft der verwendeten Marke ist, umso eher werden die angesprochenen Verkehrskreise damit identische oder verwechselbar ähnliche Zeichen als Bestimmungsangabe auffassen.

Entscheidungstexte

  • RS0125835">17 Ob 18/09k
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 17 Ob 18/09k
  • RS0125835">4 Ob 126/13b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2014 4 Ob 126/13b
    Auch; Beisatz: Hier: Geringe Kennzeichnungskraft der Gemeinschaftsmarke. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125835

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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