Norm
StGB §53 Abs1Rechtssatz
Ist der nach § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB gebotene gemeinsame Widerruf durch das hiezu nach § 494a StPO an sich berufene Gericht aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich, ist zur Widerrufsentscheidung jenes Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat.Ist der nach Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz StGB gebotene gemeinsame Widerruf durch das hiezu nach Paragraph 494 a, StPO an sich berufene Gericht aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich, ist zur Widerrufsentscheidung jenes Gericht zuständig, das in erster Instanz erkannt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126349Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014