Norm
SMG §28a Abs2 Z1Rechtssatz
Für die Anwendung der Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG kommt es nicht darauf an, ob sich die frühere Verurteilung auf dieselbe Begehungsweise (Erzeugen, Einführen, Ausführen, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Suchtgift) wie die nunmehr angelastete bezogen hat.Für die Anwendung der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG kommt es nicht darauf an, ob sich die frühere Verurteilung auf dieselbe Begehungsweise (Erzeugen, Einführen, Ausführen, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Suchtgift) wie die nunmehr angelastete bezogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129422Im RIS seit
18.06.2014Zuletzt aktualisiert am
18.06.2014