RS OGH 2014/1/30 13Os115/13f

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Veröffentlicht am 30.01.2014
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Norm

SMG §28a Abs2 Z1
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Für die Anwendung der Qualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG kommt es nicht darauf an, ob sich die frühere Verurteilung auf dieselbe Begehungsweise (Erzeugen, Einführen, Ausführen, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Suchtgift) wie die nunmehr angelastete bezogen hat.Für die Anwendung der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG kommt es nicht darauf an, ob sich die frühere Verurteilung auf dieselbe Begehungsweise (Erzeugen, Einführen, Ausführen, Anbieten, Überlassen oder Verschaffen von Suchtgift) wie die nunmehr angelastete bezogen hat.

Entscheidungstexte

  • RS0129422">13 Os 115/13f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2014 13 Os 115/13f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129422

Im RIS seit

18.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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