Norm
RStDG §57 Abs1Rechtssatz
Ein Richter verstößt auch dann gegen die im § 57 Abs 1 RStDG normierte Pflicht zu raschestmöglicher Erledigung, wenn er es in auffallend sorgloser Weise unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner vollen Leistungsfähigkeit - sei es organisatorischer, sei es medizinisch-therapeutischer Art - zu ergreifen (siehe auch RS0122949 und RS0072510 [T1 und T5]).Ein Richter verstößt auch dann gegen die im Paragraph 57, Absatz eins, RStDG normierte Pflicht zu raschestmöglicher Erledigung, wenn er es in auffallend sorgloser Weise unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner vollen Leistungsfähigkeit - sei es organisatorischer, sei es medizinisch-therapeutischer Art - zu ergreifen (siehe auch RS0122949 und RS0072510 [T1 und T5]).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2014:RG0000116Im RIS seit
23.07.2014Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014