RS OGH 2007/10/22 Ds6/94, Ds3/01, Ds4/06, Ds9/06, Ds5/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
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Norm

RDG §57 Abs1
RDG §60

Rechtssatz

Der Richter, der als Ausfluss seiner Unabhängigkeit an keine Dienstzeit gebunden ist (§ 60 RDG), hat bei größerer Belastung gemäß seiner Dienstpflicht (verbis: unter Einsatz von Kraft und Eifer - § 57 Abs 1 RDG) gegebenenfalls auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls auch an Wochenenden und Feiertagen seinen Aufgaben zur zeitgerechten Ausfertigung der Entscheidungen nachzukommen und solcherart seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung so rasch wie möglich zu erledigen.Der Richter, der als Ausfluss seiner Unabhängigkeit an keine Dienstzeit gebunden ist (Paragraph 60, RDG), hat bei größerer Belastung gemäß seiner Dienstpflicht (verbis: unter Einsatz von Kraft und Eifer - Paragraph 57, Absatz eins, RDG) gegebenenfalls auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls auch an Wochenenden und Feiertagen seinen Aufgaben zur zeitgerechten Ausfertigung der Entscheidungen nachzukommen und solcherart seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung so rasch wie möglich zu erledigen.

Entscheidungstexte

  • Ds 6/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1994 Ds 6/94
  • Ds 3/01
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 Ds 3/01
  • Ds 4/06
    Entscheidungstext OGH 11.09.2006 Ds 4/06
    Vgl auch; Beisatz: Ein Richter, der angesichts seines individuell zeitaufwändigen Arbeitsstils die ihm übertragenen Aufgaben nicht zu bewältigen vermag, ist verpflichtet, die Modalitäten seiner solcherart im Endeffekt als nicht zielführend erwiesenen Arbeitsweise zu ändern. (T1)
  • Ds 9/06
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 Ds 9/06
    Auch; nur: Der Richter, der als Ausfluss seiner Unabhängigkeit an keine Dienstzeit gebunden ist (§ 60 RDG), hat bei größerer Belastung gemäß seiner Dienstpflicht gegebenenfalls auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls auch an Wochenenden und Feiertagen seinen Aufgaben nachzukommen und solcherart seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Angelegenheiten so rasch wie möglich zu erledigen. (T2); Beisatz: Dies gilt jedenfalls für die Bewältigung vorübergehender erheblich überdurchschnittlicher Arbeitsspitzen, dagegen nicht für die Erledigung eines die objektive Belastbarkeitsgrenze - nach einem allgemeinen, durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Maßstab - nicht bloß geringfügig übersteigenden Arbeitsanfalls während vieler Monate oder sogar Jahre. (T3); Beisatz: Hier: Keine Freistellung für Großverfahren. (T4)
  • Ds 5/07 15
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 Ds 5/07 15
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wer als Richter vorsätzlich Verfahren verzögert, handelt auch dann seiner aus §57 Abs1 zweiter Satz (letzter Fall) RDG erhellenden Verpflichtung zu (objektiv) raschestmöglicher Erledigung zuwider, wenn er in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, es aber unterlässt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner vollen Leistungsfähigkeit (sei es organisatorischer, sei es medizinisch-therapeutischer Art) zu ergreifen oder bei Unfähigkeit zur Pflichterfüllung als Richter gebotene Schritte zu setzen (vgl §§ 83 Abs 2 zweiter Fall, 91 Abs 1 RDG). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072510

Dokumentnummer

JJR_19941214_OGH0002_0000DS00006_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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