Norm
RDG §57 Abs1Rechtssatz
Der Richter, der als Ausfluss seiner Unabhängigkeit an keine Dienstzeit gebunden ist (§ 60 RDG), hat bei größerer Belastung gemäß seiner Dienstpflicht (verbis: unter Einsatz von Kraft und Eifer - § 57 Abs 1 RDG) gegebenenfalls auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls auch an Wochenenden und Feiertagen seinen Aufgaben zur zeitgerechten Ausfertigung der Entscheidungen nachzukommen und solcherart seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung so rasch wie möglich zu erledigen.Der Richter, der als Ausfluss seiner Unabhängigkeit an keine Dienstzeit gebunden ist (Paragraph 60, RDG), hat bei größerer Belastung gemäß seiner Dienstpflicht (verbis: unter Einsatz von Kraft und Eifer - Paragraph 57, Absatz eins, RDG) gegebenenfalls auch außerhalb der Dienstzeit der Geschäftsstelle und erforderlichenfalls auch an Wochenenden und Feiertagen seinen Aufgaben zur zeitgerechten Ausfertigung der Entscheidungen nachzukommen und solcherart seiner Verpflichtung zu entsprechen, die bei ihm anhängigen Angelegenheiten im Interesse der rechtssuchenden Bevölkerung so rasch wie möglich zu erledigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0072510Dokumentnummer
JJR_19941214_OGH0002_0000DS00006_9400000_001