Norm
GRBG §2Rechtssatz
Sieht sich das Oberlandesgericht dazu veranlasst, gemäß § 89 Abs 5 erster Satz StPO Aufklärungen vom Erstgericht oder der Staatsanwaltschaft zu verlangen, die auf eine Beschleunigung der Haftsache hinzielen, kann darin allein - ebensowenig wie in der Einräumung prozessual vorgesehener Möglichkeiten zur Äußerung (§ 89 Abs 5 zweiter Satz StPO) - schon begrifflich keine Säumigkeit liegen.Sieht sich das Oberlandesgericht dazu veranlasst, gemäß Paragraph 89, Absatz 5, erster Satz StPO Aufklärungen vom Erstgericht oder der Staatsanwaltschaft zu verlangen, die auf eine Beschleunigung der Haftsache hinzielen, kann darin allein - ebensowenig wie in der Einräumung prozessual vorgesehener Möglichkeiten zur Äußerung (Paragraph 89, Absatz 5, zweiter Satz StPO) - schon begrifflich keine Säumigkeit liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125694Im RIS seit
29.04.2010Zuletzt aktualisiert am
05.03.2014